Handelsvertreter: Möglichkeit des Ausgleichsanspruchs nutzen

Handelsvertreter nach HBG § 84 sind Unternehmer im klassischen Sinne und tragen ihre Risiken selbst. Deshalb schützt der Gesetzgeber sie vor harten finanziellen Folgen, wird ihr Vertrag ohne eigenes Verschulden gekündigt. Dann steht ihnen ein Ausgleichsanspruch für in der Zukunft entgehende Bestandsprovisionen zu. Bei der Durchsetzung dieser Ansprüche können jedoch einige Schwierigkeiten auftreten, weshalb von einem „Blindflug“ ohne juristische Beratung abzuraten ist.

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